für die Teilnahme an Veranstaltungen
Nachstehende Bedingungen gelten für die Teilnahme an allen von Sepia-Events ausgerichteten Veranstaltungen.
§ 1
Bewerbung
Die Bewerbung an einer von Sepia-Events ausgerichteten Veranstaltung muss schriftlich erfolgen. Vorzugsweise mit dem Anmeldeformular welches auf der Homepage
www.Sepia-Events.de herunter geladen werden kann.
Die Bewerbung muss folgendes enthalten:
- Name des Bewerbers / Firma
- Name des Ansprechpartners
- Anschrift des Bewerbers
- Telefonnummer sowie Email-Adresse
- Warenbeschreibung (detaillierte Angabe)
- Größe und Beschaffenheit des Standes
- Stromanschluss
- Wasseranschluss
- Unterschrift des Bewerbers
Bei unvollständigen Angaben in der Bewerbung / Anmeldung kann eine Zulassung nicht erfolgen.
Bewerbungen nach der auf der Anmeldung gesetzten Anmeldefrist können ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Veranstalter behält sich vor, die Anzahl der Stände mit gastronomischen Angebot zu beschränken. Sollte das Warenangebot bereits in Überzahl vorhanden sein, oder nicht zu der jeweiligen Veranstaltung passen, erteilt der Veranstalter dem Bewerber eine Absage. Diese kann schriftlich als auch telefonisch erfolgen. Der Bewerber kann sich jedoch innerhalb der gesetzten Anmeldefrist auf dem Anmeldeformular erneut mit einem anderen Warenangebot bewerben.
Der Veranstalter Sepia-Events ist nach erfolgter Anmeldung durch den Bewerber nicht zu einer Zusage verpflichtet. Die Anmeldung mit dem Anmeldeformular der Firma Sepia-Events ist keine Zusage für eine Teilnahme an der Veranstaltung.
§ 2
Zusage
Eine Zusage gilt erst dann als erteilt, sobald der Bewerber von der Firma Sepia-Events einen unterschriebenen Vertrag
zusammen mit der Rechnung für die Standgebühren erhalten hat.
Der Standbetreiber wird mit seinem in der Anmeldung genau spezifiziertem Angebot zugelassen. Dieses wird auch in dem Vertrag nochmals detailliert aufgeführt. Ohne
die Angabe des Warenangebotes kann eine Zulassung nicht erfolgen.
Die Zulassung gilt nur für den von der Marktleitung zugewiesenen Platz.
Die Marktleitung obliegt der Firma Sepia-Events. Die Marktleitung entscheidet allein und endgültig, welcher Platz zugewiesen wird. Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Platz (insbesondere eine bestimmte Lage) besteht nicht. Den Anweisungen der Marktleitung ist unbedingt Folge zu leisten. Bei Nichteinhaltung der Anweisungen muss der Standbetreiber mit einem sofortigen Platzverweis durch die Marktleitung rechnen. Die erteilte Zusage kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht gegeben sind und / oder gegen die Marktbedingungen verstoßen wird. Es darf nur am Stand angeboten werden, was angemeldet und zugelassen wurde.
§ 3
Bestandteile des Vertrages
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Marktordnung von Sepia-Events sowie der Stadt Achim in der jeweils gültigen Fassung sind Bestandteil dieses Vertrages.
§ 4
Untervermietung
Eine Platzzusage gilt nur für das in diesem Vertrag genannte Geschäft. Eine andere Beschickung und eine Untervermietung sind nicht zulässig.
§ 5
Marktstandgeld
Der Standbetreiber verpflichtet sich, das festgesetzte Platzgeld bis zu dem in dem Vertrag festgelegtem Datum zu entrichten.
Alle Zahlungen sind nur an Sepia-Events, Mirja Müller, zu richten. Der Vertrag kommt nur unter der aufschiebenden Bedingung zustande, dass die oben aufgeführten Zahlungen binnen der gesetzten Frist auf dem o.g. Konto eingegangen sind.
Bei späteren Anmeldungen ist das Platzgeld sofort zu entrichten. Auch hier gilt die aufschiebende Bedingung, dass der Vertrag erst nach Zahlung des Platzgeldes zustande kommt.
Hinweis: Die Stadt Achim hat eine Verwaltungsgebührensatzung verabschiedet. Es werden von jedem Standbetreiber Sondernutzungsgebühren erhoben. Diese sind in der Standgebühr enthalten.
§ 6
Rücktritt
Bei Rücktritt von der Bewerbung ist die Firma Sepia-Events unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Bei Eingang der Rücktrittsmeldung ab vier Wochen vor der Veranstaltung haftet der Standbetreiber bis zu einer anderweitigen Vergabe des Standplatzes für die gesamte vereinbarte Standgebühr.
§ 7
Auf- und Abbau
Mit dem Aufbau der Geschäfte darf erst nach Zuweisung eines Standplatzes begonnen werden.
Die Aufbauzeiten werden in dem Vertrag bekannt gegeben.
Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist unzulässig.
Es dürfen keine Bodenveränderungen durch den Auf-/Abbau oder Betrieb des Standes vorgenommen werden. Pkw sowie Wohn- und Packwagen dürfen nicht auf dem Veranstaltungsgelände geparkt werden und sind zu entfernen.
Bei Ankunft auf dem Veranstaltungsgelände ist die Firma Sepia-Events telefonisch zu kontaktieren, damit Ihnen ein Platz zugewiesen wird. Die Ansprechpartner mit Telefonnummer werden in dem Vertrag genannt.
Abgebaut werden kann am Sonntag ab 18.00 Uhr. Die Geschäfte müssen mit allen Betriebsgegenständen nach Beendigung der Veranstaltung oder den sonstigen freigegebenen Flächen entfernt worden sein. Der Abbau hat spätestens bis Sonntag, 22.00 Uhr zu erfolgen. Andere Vereinbarungen sind rechtzeitig mit dem Veranstalter schriftlich zu fixieren. Ein Abbau vor Beendigung der Veranstaltung ist verboten.
§ 8
Marktzeiten
Die Marktzeiten werden in dem Vertrag gesondert angegeben.
Der Standbetreiber ist verpflichtet, den Stand innerhalb der Marktzeiten zu besetzen.
Das Kunsthandwerk im Zelt ist ebenso dazu verpflichtet, die Stände in den Öffnungszeiten geöffnet zu halten.
§ 9
Marktstand
Der Standbetreiber hat beim Betrieb des Marktstandes die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Gewerbeordnung, des Jugendschutzgesetzes,
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstandgesetzes und der Preisangabenverordnung zu beachten. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften muss der Standbetreiber mit einem sofortigen
Platzverweis durch den Veranstalter rechnen.
Der Veranstalter beantragt pauschal für alle Standbetreiber mit Alkoholausschank die kostenpflichtige Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz bei der Stadt Achim.
Der Veranstalter behält sich vor, die Anzahl der Stände mit gastronomischen Angebot zu beschränken. Beim Verkauf von Getränken und Lebensmitteln darf nur recyclebares Material verwendet
werden.
Bei dem Verkauf von Lebensmitteln muss ein Mülleimer vor dem Stand den Besuchern zur Verfügung gestellt werden. Die Müllbeutel sind vom Standbetreiber zu entsorgen.
§ 10
Reinigung
Der Standbetreiber ist verpflichtet, während der Veranstaltung dafür Sorge zu tragen, dass die Sauberkeit vor seinem Geschäft und den angrenzenden öffentlichen Flächen (1 m im Umkreis) gewährleistet ist. Er ist insbesondere verpflichtet, mindestens täglich nach Marktschluss den Platz vor seinem Geschäft zu fegen. Jeder Standbetreiber versorgt sich selber mit blauen und gelben Müllsäcken. Die Müllsäcke werden vom Standbetreiber entsorgt. Die Entsorgung von mitgebrachtem Hausmüll ist verboten. Die illegale Entsorgung von Müll in anliegenden Straßen, Hausfluren, Parks etc. wird mit einer Anzeige verfolgt.
Fettrückstände müssen gesondert aufbewahrt und durch den Standbetreiber entsorgt werden. Öle und Fette dürfen nicht in die Entwässerungssysteme geleitet werden. Bei Nichteinhaltung wird die Reinigung mit bis zu 5.000,00 € in Rechnung gestellt.
Der Standplatz ist nach Beendigung der Veranstaltung besenrein zu verlassen.
Straßen- und Platzoberflächen sind gegen Verunreinigungen durch Speisen und Getränke oder durch Zubereitungsstoffe zu sichern. Verunreinigungen des Straßenbelags werden von der Marktleitung zu Lasten des Standbetreibers entfernt. Die Reinigung des Straßenbelages wird mit bis zu 5.000,00 € in Rechnung gestellt.
§ 11
Strom- und Wasserversorgung
Die Stromversorgung läuft über die Stadtwerke Achim AG.
Die gewünschte Stromversorgung muss auf dem Anmeldeformular angemeldet werden. Der Betrieb von Heizlüftern ist strengstens untersagt. Cekon-Stecker blau (bei 230 V / 16 A Abnahme) oder rot (bei 380 V / 32 A) sowie Verlängerungskabel (mind. 50 m) und Kabelmatten sind mitzubringen. Der Standbetreiber ist hinsichtlich des von ihm betriebenen Standes, seiner Nebenanlagen (Stromkabel etc.) sowie aller sonstiger von ihm im Zusammenhang mit dem Marktstand genutzten Sachen (Zufahrzeuge etc.) verkehrssicherungspflichtig. Energieversorgungsgeräte und entsprechende Kabel sind ordnungsgemäß nach den anerkannten Regeln der Elektrotechnik einzurichten und zu unterhalten. Diese müssen mit dem Prüfzeichen des Verbandes deutscher Elektrotechniker VDE gekennzeichnet sein.
TÄGLICH hat der Nutzer einer Steckdose der Stromkästen der Stadtwerke Achim AG den dazugehörigen Fehlerstromschutzschalter (FI / RCD) mit der T (Test)-Taste zu prüfen !!!
Wasser kann an den Zapfstellen mit geeigneten Behältern (Kanistern, kleinen Tanks o.a.) entnommen werden.
§ 12
Schutzmaßnahmen gegen Feuergefahr
Soweit kein Anschluss an die Wasserleitung besteht, muss in jedem Betrieb ein angemessener Wasservorrat zu Löschzwecken bereitgehalten werden. Auf dem Markt und in den Geschäften ist der Umgang mit offenem Feuer verboten. Feuer darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung angemacht werden. Glühende Kohlereste, Schlacken und ähnliche Abfälle, die aus den zugelassenen Feuerstellen entnommen werden, sind sofort mit Wasser zu begießen.
Bei allen Schaustellerfahrzeugen (Wagen) sind stets Handfeuerlöscher in einem betriebsbereiten Zustand vorrätig zu halten. Bei Feuerlöschern ab 33 kg ist eine sichere Aufbewahrung in Schutzschränken oder durch Abdecken mit Schutzhauben vorgeschrieben.
§ 13
Verwendung von überlauten Instrumenten
In den Marktbetrieben dürfen keine Lautsprecheranlagen sowie grelltönende Instrumente wie Sirenen u.a. verwendet werden.
§ 14
Bewachung
Das Marktgelände wird an allen Tagen der Veranstaltung von einem Wachdienst bewacht.
Bewachungszeiten: Donnerstag bis Samstag von 23.30-06.00 Uhr des nächsten Tages.
Zur Nachtzeit müssen wertvolle, leicht transportierbare Gegenstände durch den Standbetreiber unter Verschluss genommen werden. Für derlei Gegenstände haftet der Standbetreiber selbst.
§ 15
Versicherung
Die Standbetreiber sind verpflichtet Ihre Wagen und Ware gegen Diebstahl oder jegliche Beschädigung auf eigene Kosten zu versichern. Ein Versicherungsschutz durch den Veranstalter ist ausgeschlossen. Für den Marktstand des Standbetreibers übernimmt der Veranstalter keine Haftpflicht. Der Veranstalter trägt nur das Hauptpflichtrisiko in seinem Verantwortungsbereich.
§ 16
Verstoß gegen geltende Bestimmungen
Bei festgestellten Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Zulassungsvertrages bzw. der Marktordnung kann zukünftig mit einer Zulassung zu den Achimer Märkten nicht mehr gerechnet werden.
§ 17
Abtretungsverbot
Die Abtretung von Ansprüchen gegenüber dem Veranstalter oder seinen Bediensteten, Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchen Rechtsgründen, ist ausgeschlossen.
§ 18
Haftung
Der Standbetreiber haftet für alle Schäden, die dem Veranstalter Sepia-Events oder Dritten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Markstandes, gleich aus welchem Rechtsgrund, entstehen. Der Standbetreiber stellt dem Veranstalter Sepia-Events von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Marktstandes stehen, frei.
§ 19
Höhere Gewalt
Höhere Gewalt entbindet den Veranstalter von allen Verpflichtungen.
§ 20
Verbindlichkeit
Mit der Unterschrift auf dem Zulassungsvertrag erkennt der Standbetreiber die Marktbedingungen an und überweist die fällige Standgebühr. Sollte unsererseits keine Absage erfolgen, gilt der unterschriebene Zulassungsvertrag als verbindliche Anmeldung.
§ 21
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Zulassungsvertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Absprachen sind nicht verbindlich.
§ 22
Gültigkeit der gesetzlichen Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB`s unwirksam sein oder werden, so soll das den Bestand derselben im Übrigen nicht berühren. Es ist dann eine neue Bestimmung zu
vereinbaren, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt. Das gilt auch für den Fall der Lückenhaftigkeit dieses Vertrages.
§ 23
Vertragsausfertigungen
Der Zulassungsvertrag ist in zwei Exemplaren gefertigt und wird nur wirksam, wenn ein Exemplar an die Firma Sepia-Events unterschrieben zurückgegeben
wird.
§ 24
Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Vertrag ist Achim.